§ 35 SGB 6

§ 35 Sozialgesetzbuch 6 - Regelaltersrente


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Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster Titel Renten wegen Alters

   

§ 35 SGB 6 - Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.


Stand: 17.07.2023





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