§ 161 Sozialgesetzbuch 6 - Grundsatz
Sie sind hier.
(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167 ) und der Beitragsbemessungsgrenze.