§ 173 SGB 6

§ 173 Sozialgesetzbuch 6 - Grundsatz


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Vierter Titel Zahlung der Beiträge

   

§ 173 SGB 6 - Grundsatz

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.


Stand: 17.07.2023





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