§ 279b Sozialgesetzbuch 6 - Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
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Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167 ) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. § 228a gilt nicht.
Stand: 17.07.2023