§ 279b SGB 6

§ 279b Sozialgesetzbuch 6 - Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte


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§ 279b SGB 6 - Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167 ) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. § 228a gilt nicht.


Stand: 17.07.2023





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