§ 287f Sozialgesetzbuch 6 - Getrennte Abrechnung
Sie sind hier.
Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.
Stand: 17.07.2023