§ 287f SGB 6

§ 287f Sozialgesetzbuch 6 - Getrennte Abrechnung


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§ 287f SGB 6 - Getrennte Abrechnung

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.


Stand: 17.07.2023





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