§ 254a SGB 6

§ 254a Sozialgesetzbuch 6 - Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet


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§ 254a SGB 6 - Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.


Stand: 17.07.2023





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