§ 264 SGB 6

§ 264 Sozialgesetzbuch 6 - Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich


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§ 264 SGB 6 - Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.


Stand: 17.07.2023





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