§ 114 SGB 6
§ 114 Sozialgesetzbuch 6 - Besonderheiten
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(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus
Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach
Nr. 1 sowie
Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus