§ 228b SGB 6

§ 228b Sozialgesetzbuch 6 - Maßgebende Werte in der Anpassungsphase


 ◄     SGB 6     ► 


   

§ 228b SGB 6 - Maßgebende Werte in der Anpassungsphase

Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

228b-SGB 6-Haftung