§ 235 SGB 6

§ 235 Sozialgesetzbuch 6 - Regelaltersrente


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Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

   

§ 235 SGB 6 - Regelaltersrente

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

JahrMonat194716511948265219493653195046541951565519526656195376571954865819559659195610651019571165111958126601959146621960166641961186661962206681963226610.
Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.




Stand: 17.07.2023





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