§ 267 SGB 6

§ 267 Sozialgesetzbuch 6 - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung


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§ 267 SGB 6 - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.


Stand: 17.07.2023





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