§ 105 SGB 6

§ 105 Sozialgesetzbuch 6 - Tötung eines Angehörigen


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§ 105 SGB 6 - Tötung eines Angehörigen

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.


Stand: 17.07.2023





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105-SGB 6-Haftung