§ 126 SGB 6

§ 126 Sozialgesetzbuch 6 - Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung


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Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

   

§ 126 SGB 6 - Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.


Stand: 17.07.2023





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