(1) Der Sozialbeirat besteht aus
(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden
(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.