§ 270b Sozialgesetzbuch 6 - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
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Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 ) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
Stand: 17.07.2023