§ 120f Sozialgesetzbuch 6 - Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
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Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht