Einkommensteuerrichtlinien H 22.1 Hinweise

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 22.1


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H 22.1 Hinweise

Stiftung

H 20.2

Stipendium

Leistungen aus einem Stipendium für die Aus- und Fortbildung eines Stipendiaten können steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Buchst. b EStG sein. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung im Rahmen eines Dienst- oder vergleichbaren Rechtsverhältnisses erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung der sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und die fehlende Entlohnung aus jenem Rechtsverhältnis ausgleichen sollen (>BFH vom 8.7.2020 - BStBl 2021 II S. 557).

Verpfändung eines GmbH-Anteils

Verpfändet ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter einen GmbH-Anteil zur Sicherung des Darlehens, kann die Vergütung, die der Dritte dafür erhält, entweder zu Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EStG oder zu Einkünften aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG führen (BFH vom 14.4.2015 - BStBl II S. 795 II S. 795).

Vorweggenommene Erbfolge

  • BMF vom 11.3.2010 (BStBl I S. 227), Rz. 81.
  • Ein gesamtberechtigter Ehegatte versteuert ihm zufließende Altenteilsleistungen anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolge im Regelfall auch dann nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG, wenn er nicht Eigentümer des übergebenen Vermögens war. Der Abzugsbetrag nach § 24a EStG und der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG kann jedem Ehegatten gewährt werden, wenn er Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen hat (BFH vom 22.9.1993 - BStBl 1994 II S. 107).

Wiederkehrende Bezüge sind nicht:

  • Bezüge, die sich zwar wiederholen, bei denen aber die einzelne Leistung jeweils von einer neuen Entschlussfassung oder Vereinbarung abhängig ist (BFH vom 20.7.1971 - BStBl 1972 II S. 170),
  • Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse; sog. Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB (BMF vom 15.7.2009 - BStBl I S. 836),
  • Schadensersatzrenten, die nach § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen oder nach § 845 BGB für entgangene Dienste gewährt werden (BMF vom 15.7.2009 - BStBl I S. 836),
  • Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs. 2 BGB (BMF vom 15.7.2009 - BStBl I S. 836),
  • Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Stpfl. von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält (BFH vom 31.3.2004 - BStBl II S. 1047),
  • wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe, die ein pflichtteilsberechtigter Erbe aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil für die Dauer von 15 Jahren erhält; sie sind mit ihrem Zinsanteil steuerbar (BFH vom 26.11.1992 - BStBl 1993 II S. 298),
  • wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potenziellen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil (BFH vom 9.2.2010 - BStBl II S. 818).




Stand: 2021





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