Einkommensteuerrichtlinien H 5.7 (11) Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 5.7 (11)


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H 5.7 (11) Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten

Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten

Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden, liegt in der Regel keine unterlassene Instandhaltung vor (BFH vom 15.2.1955 - BStBl III S. 172).


Stand: 2021





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