§ Einkommensteuerrichtlinien - H 5.7 (11)
H 5.7 (11) Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten
Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden, liegt in der Regel keine unterlassene Instandhaltung vor (BFH vom 15.2.1955 - BStBl III S. 172).
Stand: 2021