§ Einkommensteuerrichtlinien - H 67
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V 5.4 DA-KG 2021
V 5 DA-KG 2021
V 8 DA-KG 2021
§ 68 EStG
V 7 DA-KG 2020
Dem BZSt obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung; die Fachaufsicht obliegt dem BZSt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG).
Stand: 2021