§ Einkommensteuerrichtlinien - H 15.7 (7)
Sie sind hier.
Eine Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, dass zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft ausnahmsweise Beweisanzeichen vorliegen, die für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen der Ehegatten sprechen (BVerfG vom 12.3.1985 - BStBl II S. 475, BMF vom 18.11.1986 - BStBl I S. 537).
Ist an dem Besitzunternehmen der eine Ehegatte und an dem Betriebsunternehmen der andere Ehegatte beteiligt, liegt eine Betriebsaufspaltung nicht vor (BFH vom 30.7.1985 - BStBl 1986 II S. 359 und vom 9.9.1986 - BStBl 1987 II S. 28).
H 4.8 (Scheidungsklausel)
Stand: 2021