Einkommensteuerrichtlinien H 49.1 Hinweise

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 49.1


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H 49.1 Hinweise

Anteilsveräußerung mit Verlust nach Wegzug ins EU-/EWR-Ausland

§ 6 Abs. 6 AStG

Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Verpachtung

liegen vor, solange der Verpächter für seinen Gewerbebetrieb im Inland einen ständigen Vertreter, gegebenenfalls den Pächter seines Betriebs, bestellt hat und während dieser Zeit weder eine Betriebsaufgabe erklärt noch den Betrieb veräußert (BFH vom 13.11.1963 - BStBl 1964 III S. 124 und vom 12.4.1978 - BStBl II S. 494).

Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte nach § 50a EStG

BMF vom 25.11.2010 (BStBl I S. 1350), letztmals abgedruckt im EStH 2016 Anhang 12 IV R 49.1 Abs. 3

Grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken

BMF vom 27.10.2017 (BStBl I S. 1448)

Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit einer inländischen Betriebsstätte

H 34d sinngemäß

Rechte, die in ein inländisches Register eingetragen sind

>BMF vom 6.11.2020 (BStBl I S. 1060) und vom 11.2.2021 (BStBl I S. 301)

Schiff- und Luftfahrt

Pauschalierung der Einkünfte § 49 Abs. 3 EStG Steuerfreiheit der Einkünfte bei Gegenseitigkeit mit ausländischem Staat § 49 Abs. 4 EStG BMF vom 18.2.2021 (BStBl I S. 265) mit Verzeichnis der Staaten, die eine dem § 49 Abs. 4 EStG entsprechende Steuerbefreiung gewähren; Gegenseitigkeit wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.

Ständiger Vertreter

kann auch ein inländischer Gewerbetreibender sein, der die Tätigkeit im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs ausübt (BFH vom 28.6.1972 - BStBl II S. 785).

Veräußerung von Dividendenansprüchen

Zur Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte BMF vom 26.7.2013 (BStBl I S. 939)

Zweifelsfragen zur Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Zur Vermietung und Verpachtung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG BMF vom 16.5.2011 (BStBl I S. 530)


Stand: 2021





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