Einkommensteuerrichtlinien R 6a (15) Doppelfinanzierung

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 6a (15)


 ◄     EStR     ► 


R 6a (15) Doppelfinanzierung

Doppelfinanzierung


(15) 1Wenn die gleichen Versorgungsleistungen an denselben Empfängerkreis sowohl über eine Pensions- oder Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds als auch über Pensionsrückstellungen finanziert werden sollen, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung nicht zulässig. 2Eine schädliche Überschneidung liegt dagegen nicht vor, wenn es sich um verschiedene Versorgungsleistungen handelt, z. B. bei der Finanzierung der Invaliditäts-Renten über Pensions- oder Unterstützungskassen und der Altersrenten über Pensionsrückstellungen oder der Finanzierung rechtsverbindlich zugesagter Leistungen über Rückstellungen und darüber hinausgehender freiwilliger Leistungen über eine Unterstützungskasse.


Stand: 2021





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

R 6a (15) Doppelfinanzierung-Haftung