H 4.6 Hinweise
gelten beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich als nicht ausgeübt (BFH zu § 13a EStG vom 14.4.1988 - BStBl II S. 672).
Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buch stehen würden, wenn von Anfang an der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden wäre (BFH vom 23.11.1961 - BStBl 1962 III S. 199).
Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Stpfl. grundsätzlich für drei Wj. an diese Wahl gebunden. Nur bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Grundes (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG (Umwandlungssteuergesetz) kann er vor Ablauf dieser Frist zurück wechseln (BFH vom 9.11.2000 - BStBl 2001 II S. 102).
H 4.1 (Gewinnschätzung)
Ein Übergangsverlust, der bei einem Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich entsteht, ist nicht auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen (BFH vom 23.7.2013 - BStBl II S. 820).
Anlage
Bei einem Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich hat der Stpfl. das Wahlrecht zum Betriebsvermögensvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH vom 19.10.2005 - BStBl 2006 II S. 509).
Stand: 2021