H 5.7 (13) Hinweise
Rückstellungen sind auch dann aufzulösen, wenn
Eine Rückstellung ist erfolgsneutral aufzulösen, wenn der Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bildung und Beibehaltung auf Umständen beruht, die als Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG zu beurteilen sind (BFH vom 12.4.1989 - BStBl II S. 612).
Rechtsmittel
Wird am Bilanzstichtag über den Wegfall einer Verpflichtung verhandelt, so rechtfertigt dies die Auflösung einer gebildeten Rückstellung grundsätzlich nicht (BFH vom 17.11.1987 - BStBl 1988 II S. 430).
Stand: 2021