H 7.1 Hinweis
Eine entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassung ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (BMF vom 12.7.1999 - BStBl I S. 686).
Zur Abgrenzung von den Betriebsgrundstücken sind die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts anzuwenden § 68 Abs. 2 Nr. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG ; >Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013 (BStBl I S. 734).
Immaterielle Wirtschaftsgüter (R 5.5 Abs. 1) gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern (BFH vom 22.5.1979 - BStBl II S. 634).
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (BFH vom 19.10.2006 - BStBl 2007 II S. 301).
Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, sind dann als selbständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind (BFH 22.9.2005 - BStBl 2006 II S. 169).
Zur Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts BMF vom 20.11.1986 (BStBl I S. 532)
Zur Abschreibung des Praxiswerts BFH vom 24.2.1994 (BStBl II S. 590)
Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter länger als die Nutzungsdauer ist, für die sie eingebaut werden, die eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter auch nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass sie später wieder entfernt werden (BFH vom 24.11.1970 - BStBl 1971 II S. 157 und vom 4.12.1970 - BStBl 1971 II S. 165).
Aufwendungen für den entgeltlichen Erwerb einer unbefristet erteilten Vertragsarztzulassung sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, wenn die Vertragsarztzulassung nicht zum Praxiswert gehört (BFH vom 21.2.2017 - BStBl II S. 694).
Ein entgeltlich erworbenes Warenzeichen (Marke) ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (BMF vom 12.7.1999 - BStBl I S. 686).
Bei Überlassung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen eines sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrags steht dem Eigentümer und Nutzungsverpflichteten die AfA für die in seinem Eigentum verbliebenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin zu (BFH vom 23.1.1992 - BStBl 1993 II S. 327 und BMF vom 29.4.1993 - BStBl I S. 337).
Stand: 2021