H 5.7 (12) Hinweise
H 5.7 (5)
Geschäftliche Erwägungen sind anzunehmen, wenn am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des pflichtgemäßen Ermessens des vorsichtigen Kaufmanns damit zu rechnen ist, dass Kulanzleistungen auch in Zukunft bewilligt werden müssen (BFH vom 6.4.1965 - BStBl III S. 383).
Stand: 2021