H 21.3 Hinweis
BMF vom 8.10.2004 (BStBl I S. 933)
Die Nutzungsüberlassung ist in den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG selbst dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Wohnung einem fremden Dritten überlassen wird und der Stpfl. aus vertraglichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, das vereinbarte Entgelt zu erhöhen (BFH vom 28.1.1997 - BStBl II S. 605).
Stand: 2021