Einkommensteuerrichtlinien R 4d (7) Zuwendungen für Leistungsempfänger

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4d (7)


Sie sind hier.





 ◄     EStR     ► 

R 4d (7) Zuwendungen für Leistungsempfänger

Zuwendungen für Leistungsempfänger


(7) 1Werden die zugesagten Leistungen erst nach Eintritt des Versorgungsfalles rückgedeckt, können hierfür Einmalprämien mit steuerlicher Wirkung zugewendet werden. 2§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 bis 4 EStG ist nicht anzuwenden.


Stand: 2021





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

R 4d (7) Zuwendungen für Leistungsempfänger-Haftungsausschluss