§ Einkommensteuerrichtlinien - R 7i.
R 7i. Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
(1) R 7h Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(2)
1Die nach Landesrecht zuständige Denkmalbehörde hat zu prüfen und zu bescheinigen,
erforderlich waren,
2R 7h Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3)
1Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
2Fällt die Eigenschaft als Baudenkmal innerhalb des Begünstigungszeitraums weg, können die erhöhten Absetzungen ab dem Jahr, das auf den Wegfall folgt, nicht weiter in Anspruch genommen werden.
Stand: 2021