Einkommensteuerrichtlinien H 3.6 Hinweise

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 3.6


 ◄     EStR     ► 


H 3.6 Hinweise

Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten

§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (BFH vom 22.1.1997 - BStBl II S. 358).

Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 3.6 LStR 2015


Stand: 2021





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

H 3.6 Hinweise-Haftung