§ Einkommensteuerrichtlinien - H 3.6
Sie sind hier.
§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (BFH vom 22.1.1997 - BStBl II S. 358).
R 3.6 LStR 2015
Stand: 2021