Abbruchabsicht
Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Gebäudes ist die Abbruchabsicht nicht zu berücksichtigen (BFH vom 7.12.1978 - BStBl 1979 II S. 729).
Beteiligung
Zur Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung BFH vom 7.11.1990 (BStBl 1991 II S. 342) und vom 6.11.2003 (BStBl 2004 II S. 416)
Einlage
Zum Teilwert bei Einlage im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung
- H 6.12 (Teilwert)
- BFH vom 29.4.1999 (BStBl 2004 II S. 639)
Ersatzteile im Kfz-Handel
BFH vom 24.2.1994 (BStBl II S. 514)
Fehlmaßnahme
- Eine Fehlmaßnahme liegt unabhängig von der Ertragslage des Betriebs vor, wenn der wirtschaftliche Nutzen der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand zurückbleibt und demgemäss dieser Aufwand so unwirtschaftlich war, dass er von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht honoriert würde (BFH vom 20.5.1988 - BStBl 1989 II S. 269).
- Überpreis
Forderungen
- Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat (BFH vom 20.8.2003 - BStBl II S. 941).
- Bei Forderungen aus Schuldscheindarlehen kann im Allgemeinen aus dem Anstieg der Marktzinsen nicht auf einen unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert geschlossen werden (BFH vom 19.5.1998 - BStBl 1999 II S 277).
- Gekündigte Darlehensforderungen, bei denen Erlöse nur noch aus der Verwertung der Sicherheiten aber nicht mehr aus Zinszahlungen zu erwarten sind, sind im Rahmen einer Teilwertabschreibung auf den Betrag der voraussichtlichen Erlöse zu vermindern und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang der Erlöse zu rechnen ist (BFH vom 24.10.2006 - BStBl 2007 II S. 469).
- Bei einer eingeschränkten Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängt die Abzinsung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen ab (BFH vom 24.10.2006 - BStBl 2007 II S. 469).
- Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig (BFH vom 14.10.2009 - BStBl 2010 II S. 274).
- Anhang 9 VIDie auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung (BMF vom 2.9.2016 - BStBl I S. 995, Rn. 15).
Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden
- Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden sind mit den Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten, ohne die in solchen Arbeiten ruhenden, im laufenden Geschäftsbetrieb noch nicht aufzudeckenden Gewinnanteile anzusetzen. Bei der Einbringung zum gemeinen Wert oder Zwischenwerten nach dem UmwStG gehören zum gemeinen Wert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne (BFH vom 10.7.2002 - BStBl II S. 784).
- Eine Teilwertabschreibung auf halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist hinsichtlich des gesamten Verlusts aus dem noch nicht abgewickelten Auftrag bis zur Höhe der aktivierten Herstellungskosten zulässig und nicht auf den dem jeweiligen Fertigungsstand entsprechenden Anteil begrenzt. Die Höhe der Teilwertabschreibung ist nach der retrograden Bewertungsmethode (H 6.8) zu ermitteln. Eine Teilwertabschreibung ist regelmäßig nicht zulässig, wenn
- die Verpflichtung zur Fertigstellung des Bauvorhabens entfallen ist,
- selbständige Teilleistungen abgenommen werden oder
- die Aufträge bewusst verlustbringend kalkuliert werden (BFH vom 7.9.2005 - BStBl 2006 II S. 298); Verlustprodukte.
H 6.1Investitionszuschüsse
mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschussten Wirtschaftsgüter (BFH vom 19.7.1995 - BStBl 1996 II S. 28).
Retrograde Wertermittlung
- Bei der retrograden Ermittlung des Teilwerts von Wirtschaftsgütern können nach dem Bilanzstichtag entstehende Selbstkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als auch ein gedachter Erwerber sie berechtigterweise geltend machen könnte (BFH vom 9.11.1994 - BStBl 1995 II S. 336).
- H 6.8 (Retrograde Bewertungsmethode)
Schätzung
Im Rahmen der Schätzung des Teilwerts gelten die Wiederbeschaffungskosten als Ober- und der Einzelveräußerungspreis als Untergrenze (BFH vom 25.8.1983 - BStBl 1984 II S. 33).
Teilwertabschreibung
- Zur Teilwertabschreibung, zur voraussichtlich dauernden Wertminderung und zum Wertaufholungsgebot BMF vom 2.9.2016 (BStBl I S. 995)
- Die Teilwertabschreibung hat gegenüber der Drohverlustrückstellung Vorrang. Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG ) erfasst nur denjenigen Teil des Verlustes, der durch die Teilwertabschreibung nicht verbraucht ist (BFH vom 7.9.2005 - BStBl 2006 II S. 298)
- Keine Teilwertabschreibung bei Einnahmenüberschussrechnung (BFH vom 5.11.2015 - BStBl 2016 II S. 468)
- Zur Teilwertabschreibung schadstoffbelasteter Grundstücke BMF vom 11.5.2010 (BStBl I S. 495)
- Anhang 16 XVZur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen (für Beteiligungen von nicht mehr als 25 %) BMF vom 23.10.2013 (BStBl I S. 1269)
- H 17 (8) Einlage einer wertgeminderten Beteiligung
- H 6.12 (Bodenschatz)
Teilwertbegriff
Der Teilwert ist ein ausschließlich objektiver Wert, der von der Marktlage am Bilanzstichtag bestimmt wird; es ist unerheblich, ob die Zusammensetzung und Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts von besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (BFH vom 31.1.1991 - BStBl II S. 627).
Teilwertvermutungen
- Im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Fertigstellung eines Wirtschaftsguts entspricht der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH vom 13.4.1988 - BStBl II S. 892; nicht ohne weiteres anwendbar bei Erwerb eines Unternehmens oder Mitunternehmeranteils BFH vom 6.7.1995 - BStBl II S. 831).
- Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert auch zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH vom 21.7.1982 - BStBl II S. 758).
- Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den um die lineare AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH vom 30.11.1988 - BStBl 1989 II S. 183).
- Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren hängt jedoch auch von deren voraussichtlichem Veräußerungserlös (Börsen- oder Marktpreis) ab (BFH vom 27.10.1983 - BStBl 1984 II S. 35).
- Der Teilwert einer Beteiligung entspricht im Zeitpunkt ihres Erwerbs den Anschaffungskosten. Für ihren Wert sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, maßgebend (BFH vom 6.11.2003 - BStBl 2004 II S. 416).
Überpreis
Die Teilwertvermutung gilt auch bei Zahlung eines Überpreises. Ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Eine Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines Überpreises ist ausgeschlossen. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht (BFH vom 7.2.2002 - BStBl II S. 294).
Unrentabler Betrieb
Zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert bei unrentablem Betrieb BFH vom 1.3.1994 (BStBl II S. 569) und vom 20.9.1989 (BStBl 1990 II S. 206)
Verlustprodukte
Eine Teilwertabschreibung ist bei sog. "bewussten Verlustprodukten" jedenfalls dann nicht zulässig, wenn das Unternehmen Gewinne erzielt (BFH vom 29.4.1999 - BStBl II S. 681).
Vorzugspreise einer Gemeinde
Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks sind Vorzugspreise, die eine Gemeinde Erwerbern vergleichbarer Grundstücke aus ansiedlungspolitischen Gründen einräumt, nur zu berücksichtigen, wenn die Gemeinde dadurch nachhaltig, über längere Zeit und mit in etwa gleichbleibenden Beträgen in das Marktgeschehen eingreift, so dass zum Bilanzstichtag auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können (>BFH vom 8.9.1994 - BStBl 1995 II S. 309).
Wärmeenergie
Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirt-schaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist eine mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme. Die (Wie-der)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen taug-licher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse glei-cher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat (>BFH vom 12.3.2020 - BStBl 2021 II S. 226).
Wertaufholungsgebot
- Zum Wertaufholungsgebot BMF vom 2.9.2016 (BStBl I S. 995)
- H 6.2 (Wertaufholungsgebot bei Beteiligungen)
Wiederbeschaffungskosten
umfassen auch die Anschaffungsnebenkosten (BFH vom 29.4.1999 - BStBl 2004 II S. 639).
Zeitpunkt der Teilwertabschreibung
Eine Teilwertabschreibung kann nur zum Bilanzstichtag und nicht auf einen beliebigen Tag zwischen zwei Bilanzstichtagen vorgenommen werden (BFH vom 5.2.1981 - BStBl II S. 432).
Stand: 2021
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