§ Einkommensteuerrichtlinien - H 4.10 (10-11)
Sie sind hier.
Aufwendungen des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ferienhäuser sind unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbar und zwar auch dann, wenn die Ferienhäuser im Ausland belegen sind (BFH vom 9.4.1997 - BStBl II S. 539).
Der Ort des Betriebs ist regelmäßig die politische Gemeinde (BFH vom 9.4.1968 - BStBl II S. 603).
Stand: 2021