Allgemeines
Steuerfrei sind insbesondere folgende Leistungen, soweit sie nicht in Form zurückzahlbarer Darlehen, z. B. Eingliederungsdarlehen, gewährt werden:
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
- Laufende Beihilfe - Beihilfe zum Lebensunterhalt.
- Besondere laufende Beihilfe (§§ 10 bis 16a FlüHG).
Lastenausgleichsgesetz (LAG)
- Hauptentschädigung - einschließlich des Zinszuschlags i. S. d. § 250 Abs. 3 und des § 252 Abs. 2 LAG - (§§ 243 bis 252, 258 LAG).
- Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente - (§§ 261 bis 292c LAG).
- Hausratentschädigungen (§§ 293 bis 297 LAG), Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a, 301b LAG).
- Leistungen aufgrund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302 LAG).
Stand: 2021
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