Einkommensteuerrichtlinien R 20.2 Einnahmen aus Kapitalvermögen

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 20.2


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R 20.2 Einnahmen aus Kapitalvermögen

Einnahmen aus Kapitalvermögen

1Auf Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ist bei Verträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, R 154 EStR 2003 weiter anzuwenden. 2R 154 Satz 4 Buchstabe a EStR 2003 gilt nicht für Zinsen, die nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 12 Jahren bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden.


Stand: 2021





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