Einkommensteuerrichtlinien H 3.45 Verfassungsmäßigkeit

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 3.45


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H 3.45 Verfassungsmäßigkeit

Verfassungsmäßigkeit

Soweit § 3 Nr. 45 EStG auf Arbeitnehmer beschränkt ist, liegt darin keine Verletzung des Gleichheitssatzes (BFH vom 21.6.2006 - BStBl II S. 715).


Stand: 2021





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