§ Einkommensteuerrichtlinien - H 13.1
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H 13.1 Zusammenveranlagung
Alle Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind vor Berücksichtigung des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG zusammenzurechnen (BFH vom 25.2.1988 - BStBl II S. 827). Stand: 2021