Einkommensteuerrichtlinien H 13.1 Zusammenveranlagung

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 13.1


Sie sind hier.





 ◄     EStR     ► 

H 13.1 Zusammenveranlagung

Zusammenveranlagung

Alle Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind vor Berücksichtigung des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG zusammenzurechnen (BFH vom 25.2.1988 - BStBl II S. 827).


Stand: 2021





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

H 13.1 Zusammenveranlagung-Haftungsausschluss