Das Abzugsverbot für die Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß (BFH vom 16.1.2014 - BStBl II S. 531 und vom 10.9.2015 - BStBl II S. 1046).
§ 4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet (BFH vom 7.3.2019 - BStBl II S. 696).