H 50a.2 Hinweise
BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)
BMF vom 20.7.1983 (BStBl I S. 382) und BMF vom 30.5.1995 (BStBl I S. 336)
Nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Vergütung nach § 50a EStG ungeachtet eines DBA anzuwenden, wenn Einkünfte nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können (BFH vom 13.7.1994 - BStBl 1995 II S. 129).
Zur Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt stpfl. Fotomodelle BMF vom 9.1.2009 (BStBl I S. 362).
Das amtliche Muster ist auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) abrufbar.
Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a EStG und den Solidaritätszuschlag (sog. Nettovereinbarung), ergibt sich zur Ermittlung der Abzugsteuer in den Fällen des § 50a Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz und Satz 3 EStG folgender Berechnungssatz in Prozent, der auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden ist:
Bei einer Netto-Vergütung in € Zufluss nach dem 31.12.2008 |
Berechnungssatz für die Steuer nach § 50a EStG in % der Netto-Vergütung |
Berechnungssatz für den Solidaritätszuschlag in % der Netto-Vergütung |
---|---|---|
bis 250,00 |
0,00 |
0,00 |
mehr als 250,00 |
17,82 |
0,98 |
Örtlich zuständig für den Erlass eines Nachforderungsbescheides gem. § 73g Abs. 1 EStDV gegen den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) ist in Fällen des angeordneten Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 7 EStG das für dessen Besteuerung zuständige Finanzamt und im Übrigen das BZSt (§ 73e Satz 1 und 7 EStDV ).
Stand: 2021