Einkommensteuerrichtlinien R 6a (23) Rückdeckungsversicherung

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 6a (23)


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R 6a (23) Rückdeckungsversicherung

Rückdeckungsversicherung


(23) 1Eine aufschiebend bedingte Abtretung des Rückdeckungsanspruchs an den pensionsberechtigten Arbeitnehmer für den Fall, dass der Pensionsanspruch durch bestimmte Ereignisse gefährdet wird, z. B. bei Insolvenz des Unternehmens, wird - soweit er nicht im Insolvenzfall nach § 9 Abs. 2 Betriebsrentengesetz auf den Träger der Insolvenzsicherung übergeht - erst wirksam, wenn die Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 1 BGB ). 2Die Rückdeckungsversicherung behält deshalb bis zum Eintritt der Bedingung ihren bisherigen Charakter bei. 3Wird durch Eintritt der Bedingung die Abtretung an den Arbeitnehmer wirksam, wird die bisherige Rückdeckungsversicherung zu einer Direktversicherung.


Stand: 2021





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