§ Einkommensteuerrichtlinien - R 26b.
Sie sind hier.
(1)
1Die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG führt zwar zu einer Zusammenrechnung, nicht aber zu einer einheitlichen Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten.
2Wegen des Verlustabzugs nach § 10d EStG wird auf § 62d Abs. 2 EStDV und R 10d Abs. 6 hingewiesen.
(2) Gemeinsame Einkünfte zusammenzuveranlagender Ehegatten sind grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ) und § 179 Abs. 2 AO ), sofern es sich nicht um Fälle geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO ).
Stand: 2021