Einkommensteuerrichtlinien R 26b. Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG

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R 26b. Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG

Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG

Gesonderte Ermittlung der Einkünfte


(1) 1Die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG führt zwar zu einer Zusammenrechnung, nicht aber zu einer einheitlichen Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten. 2Wegen des Verlustabzugs nach § 10d EStG wird auf § 62d Abs. 2 EStDV und R 10d Abs. 6 hingewiesen.

Feststellung gemeinsamer Einkünfte


(2) Gemeinsame Einkünfte zusammenzuveranlagender Ehegatten sind grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ) und § 179 Abs. 2 AO ), sofern es sich nicht um Fälle geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO ).




Stand: 2021





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