Einkommensteuerrichtlinien H 6a (3) Hinweis

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 6a (3)


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H 6a (3) Hinweis

Abfindungsklauseln

  • Zu schädlichen Abfindungsklauseln in Pensionszusagen BMF vom 6.4.2005 (BStBl I S. 619) und vom 1.9.2005 (BStBl I S. 860)
  • Lassen sich Abfindungsklauseln nicht dahingehend auslegen, dass die für die Berechnung der jeweiligen Abfindungshöhe maßgebenden Sterbetafeln und Abzinsungssätze ausreichend sicher bestimmt sind, liegt ein schädlicher Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG vor (BFH vom 23.7.2019 - BStBl II S. 763).

Externe Versorgungsträger

Werden die künftigen Pensionsleistungen aus einer Versorgungszusage voraussichtlich von einem externen Versorgungsträger (z. B. Versorgungskasse) erbracht, scheidet die Bildung einer Rückstellung nach § 6a EStG aus (BFH vom 5.4.2006 - BStBl II S. 688 und vom 8.10.2008 - BStBl 2010 II S. 186). Zur Anwendung der vorgenannten Urteile, zur Abgrenzung des sog. Umlageverfahrens vom sog. Erstattungsverfahren und allgemein zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bei Erbringung der Versorgungsleistungen durch externe Versorgungsträger BMF vom 26.1.2010 (BStBl I S. 138)

Übertragung auf eine Unterstützungskasse

Ist vereinbart, dass die Pensionsverpflichtung nach Eintritt des Versorgungsfalles auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, kann eine Rückstellung nicht gebildet werden (BMF vom 2.7.1999 - BStBl I S. 594).


Stand: 2021





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