§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.2 (5)
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(5)
1Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient.
2Unselbständige Gebäudeteile sind auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, dass es ohne diese Baulichkeiten als unvollständig erscheint.
Stand: 2021