Einkommensteuerrichtlinien R 4.2 (5) Abgrenzung der selbständigen von den unselbständigen Gebäudeteilen

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.2 (5)


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R 4.2 (5) Abgrenzung der selbständigen von den unselbständigen Gebäudeteilen

Abgrenzung der selbständigen von den unselbständigen Gebäudeteilen


(5) 1Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient. 2Unselbständige Gebäudeteile sind auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, dass es ohne diese Baulichkeiten als unvollständig erscheint.


Stand: 2021





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