H 34.3 Hinweis
Teilzahlungen, die ein Handelsvertreter entsprechend seinen abgeschlossenen Geschäften laufend vorweg auf seine künftige Wettbewerbsentschädigung (§ 90a HGB ) und auf seinen künftigen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB ) erhält, führen in den jeweiligen VZ zu keiner Zusammenballung von Einkünften und lösen deshalb auch nicht die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG aus (BFH vom 20.7.1988 - BStBl II S. 936).
Nutzungsvergütungen
Stand: 2021