Einkommensteuerrichtlinien R 34c (2) Zu berücksichtigende ausländische Steuer

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 34c (2)


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R 34c (2) Zu berücksichtigende ausländische Steuer

Zu berücksichtigende ausländische Steuer


(2) 1Entfällt eine zu berücksichtigende ausländische Steuer auf negative ausländische Einkünfte, die unter die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a Abs. 1 EStG fallen, oder auf die durch die spätere Verrechnung gekürzten positiven ausländischen Einkünfte, ist sie im Rahmen des Höchstbetrags (Absatz 3) nach § 34c Abs. 1 EStG anzurechnen oder auf Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. 2Bei Abzug erhöhen sich die - im VZ nicht ausgleichsfähigen - negativen ausländischen Einkünfte. 3Die nach § 34c Abs. 1 und 6 anzurechnende ausländische Steuer ist nicht zu kürzen, wenn die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind.


Stand: 2021





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