H 12.4 Hinweis
Die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO ) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuerarten entfallen:
Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1 % Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer an, weil der Umsatzsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid ist (BFH vom 7.12.2010 - BStBl 2011 II S. 451).
Stand: 2021