Einkommensteuerrichtlinien R 6.6 (6) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 6.6 (6)


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R 6.6 (6) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen


(6) Wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermittelt, sind das zwangsweise Ausscheiden von Wirtschaftsgütern und die damit zusammenhängenden Entschädigungsleistungen auf Antrag nicht zu berücksichtigen, wenn eine Ersatzbeschaffung zeitnah vorgenommen wird; die Fristen in Absatz 4 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.


Stand: 2021





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R 6.6 (6) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen-Haftung