§ Einkommensteuerrichtlinien - R 6.6 (7)
Sie sind hier.
(7)
1Erhält der Stpfl. für ein Wirtschaftsgut, das infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs beschädigt worden ist, eine Entschädigung, kann in Höhe der Entschädigung eine Rücklage gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut erst in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert wird.
2Die Rücklage ist im Zeitpunkt der Reparatur in voller Höhe aufzulösen.
3Ist die Reparatur bei beweglichen Gegenständen am Ende des ersten und bei Wirtschaftsgütern i. S. d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG Ende des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht durchgeführt, ist die Rücklage zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.
4Absatz 4 Satz 5 und 7 gilt entsprechend.
Stand: 2021