Einkommensteuerrichtlinien H 24a Hinweise

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 24a


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H 24a Hinweise

Altersentlastungsbetrag bei Ehegatten

Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, nach Maßgabe der von ihm bezogenen Einkünfte zu gewähren (BFH vom 22.9.1993 - BStBl 1994 II S. 107).

Berechnung des Altersentlastungsbetrags

Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (R 2).

Beispiel 1:
Der Stpfl. hat im VZ 2004 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2021 wurden erzielt:

Arbeitslohn

14.000 €

  • darin enthalten:

  • Versorgungsbezüge in Höhe von

6.000 €

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

500 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

- 1.500 €

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % des Arbeitslohns (14.000 € abzüglich Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 3.200 €, höchstens jedoch 1.900 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist (- 1.500 € + 500 € = - 1.000 €).

Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch hat der Stpfl. im VZ 2020 das 64. Lebensjahr vollendet. Der Altersentlastungsbetrag beträgt 15,2 % des Arbeitslohnes (14.000 € abzüglich Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 1.216€, höchstens jedoch 722 €.

Lohnsteuerabzug

Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug hat keine Auswirkung auf die Berechnung im Veranlagungsverfahren (R 39b.4 Abs. 3 LStR 2015).


Stand: 2021





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