§ Einkommensteuerrichtlinien - H 24a
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Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, nach Maßgabe der von ihm bezogenen Einkünfte zu gewähren (BFH vom 22.9.1993 - BStBl 1994 II S. 107).
Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (R 2).
Arbeitslohn |
14.000 € |
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6.000 € |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
500 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
- 1.500 € |
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % des Arbeitslohns (14.000 € abzüglich Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 3.200 €, höchstens jedoch 1.900 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist (- 1.500 € + 500 € = - 1.000 €).
Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug hat keine Auswirkung auf die Berechnung im Veranlagungsverfahren (R 39b.4 Abs. 3 LStR 2015).
Stand: 2021