H 13.2 Hinweis
Bei der Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist der letzte angefangene Hektar anteilig zu berücksichtigen (BFH vom 13.7.1989 - BStBl II S. 1036).
§ 51 Abs. 3 BewG (als Zweig gilt bei jeder Tierart für sich):
Zuchtvieh gilt nur dann als eigener Zweig, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind, andernfalls ist es dem Zweig zuzurechnen, dessen Zucht und Haltung es überwiegend dient.
Stand: 2021