Einkommensteuerrichtlinien H 4b Hinweise

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 4b


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H 4b Hinweise

Abgrenzung der Direktversicherung von einem Sparvertrag

Ist das für eine Versicherung typische Todesfallwagnis und bereits bei Vertragsabschluss das Rentenwagnis ausgeschlossen, liegt ein atypischer Sparvertrag und keine begünstigte Direktversicherung vor (BFH vom 9.11.1990 - BStBl 1991 II S. 189 und R 40b.1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LStR 2015).

Arbeitnehmer-Ehegatten

Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung des mitarbeitenden Ehegatten BMF vom 4.9.1984 (BStBl I S. 495), ergänzt durch BMF vom 9.1.1986 (BStBl I S. 7). Die Aufwendungen sind nur als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie einem Fremdvergleich (H 4.8) standhalten.

Beleihung von Versicherungsansprüchen

Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung (sog. Policendarlehen) stehen einer Beleihung des Versicherungsanspruchs gleich (BFH vom 19.12.1973 - BStBl 1974 II S. 237).

Gesellschafter-Geschäftsführer

Der ertragsteuerlichen Anerkennung einer zu Gunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Direktversicherung steht nicht entgegen, dass als vertraglicher Fälligkeitstermin für die Erlebensleistung das 65. Lebensjahr des Begünstigten vereinbart wird.

Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten

BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)

Konzerngesellschaft

R 40b.1 Abs. 1 Satz 3 LStR 2015

Überversorgung

  • Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) BMF vom 3.11.2004 (BStBl I S. 1045) und vom 13.12.2012 (BStBl 2013 I S. 35).
  • H 6a (17)




Stand: 2021





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